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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    musiclights Veranstaltungstechnik, Julian Maier

     

    I. Geltungsbereich

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen musiclights Veranstaltungstechnik, Julian Maier und ihren Kunden. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehung bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

     

    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich bestätigt werden.

     

    II. Angebote und Vertragsabschluss

    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nach Bestellungen des Kunden kommt der Vertrag erst und ausschließlich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, falls dieser nicht binnen fünf Tagen schriftlich widersprochen wird. Die von uns trotzdem geäußerte Bitte um schriftliche Rückbestätigung ändert nichts am Zustandekommen des Vertrages entsprechend der Auftragsbestätigung.

     

    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

     

    Unsere Angestellten sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

     

    III. Überlassene Unterlagen

    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer- den, es sei denn, wir erteilen dem Kunden dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Nimmt der Kunde unser Angebot nicht innerhalb der gesetzten Frist (Gültigkeitsdauer) an, so hat er diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden bzw. die überlassenen Daten zu löschen.

     

    IV. Leistungsfristen

    Leistungsfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

     

    Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

     

    V. Mitwirkungspflicht des Kunden

    Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Auf- und Abbauhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird.

     

    Der Kunde hat den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeit mit unseren Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet ist.

     

    Bei Auslandsaufträgen hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahrgenehmigungen kostenfrei vorliegen. Bei Inlandsaufträgen sorgt der Kunde dafür, dass die über die allgemeine Fahrerlaubnis hinaus im Einzelfall eventuell notwendigen Sondererlaubnisse vorliegen.

     

    Der Kunde haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei uns erfragt werden kann.

     

    Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass Personen ohne Zutrittsberechtigung von der Szenenfläche und dem Technikbereich entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für unsere Anlagen ausgeht oder eine Gefahr durch unsere Anlagen für diese Personen besteht. Insbesondere haftet der Veranstalter während der Auf- und Abbauphase dafür, dass sich Dritte nicht im Gefahrenbereich befinden.

     

    Sollte der Aufbau für uns durch Gründe, die vom Kunden verursacht wurden, wesentlich erschwert sein, haben wir das Recht, den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Zahl von Auf- und Abbauhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss nicht vorhanden ist, oder eine An- oder Abfahrt mit Lademöglichkeit nicht vorhanden ist, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustands der Bühne nicht gegeben, oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regenschutz vorhanden ist.

     

    VI. Kündigung

    1. Bei Kündigung des Auftrages durch den Kunden ist eine abgestufte Entschädigung zu bezahlen, und zwar, je nach Zeitpunkt der Kündigung zwischen Auftragsbestätigung und Leistungszeitpunkt. Bei einer Kündigung vor 48 Stunden des Aufbaubeginns/der Lieferung beträgt die Entschädigung 0% der Auftragssumme. Bei einer Kündigung ab 48 Stunden vor Aufbaubeginn/Lieferung 50% und bei einer Kündigung ab 24 Stunden vor Aufbaubeginn/Lieferung 100%.

     

    2. Für Trailerbühnen und Bühnendächer fällt bei einer Kündigung ab 30 Tagen vor Leistungszeitpunkt 100% der Positionssumme an, unabhängig vom Gesamtauftragswert. Alle anderen Position des Angebots obliegen der abgestuften Entschädigung (VI.,1). 

     

    3. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein höherer Schaden entstanden ist, bzw. wir keine höheren Aufwendungen hatten, oder es durch anderen Einsatz unserer Arbeitskräfte und Anlagen unterlassen haben, entsprechende Einkünfte zu erzielen.

     

    VII. Haftung

    1. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

     

    2. Für sonstige Schäden, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, die auf die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) zurückzuführen sind, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegen- über einem Unternehmer ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

     

    3. Im Übrigen haften wir nur für Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und gegenüber einem Unternehmer nur bis zur Höhe des typischerweise entstehenden Schadens.

     

    4. Der Kunde haftet für Abhandenkommen von Teilen unserer Anlagen, für Beschädigungen unserer Anlage durch Auftraggeber, das Publikum oder Randalierer. Es ist deshalb Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Szenenfläche und der Technikbereich hinreichend abgeschirmt sind. Ferner haftet der Kunde für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne. Die Haftung bezieht sich insbesondere auf die Beschädigung unserer Anlagen und Fahrzeuge und Verletzungen unseres Personals.

     

    VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

     

    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden eine dem Sinn und Zweck der nichtigen Vereinbarungen am nächsten kommende Vereinbarung treffen.

     

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